Die Landkreise sind qua Gesetz als „Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zuständig. Doch der Kreis hat mit den Städten und Gemeinden vereinbart, dass sie die Aufgabe übernehmen, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder bis zur Einschulung vorhalten und den Rechtsanspruch auf Betreuung erfüllen.
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